Miethai & Co: Schnee & Eis
■ Besser einmal mehr fegen Von Christine Kiene
Die Pflicht, Schnee und Eis von Bürgersteig, Hauseingang und von dem Weg zu den Mülltonnen zu räumen, liegt eigentlich bei den Vermietern. In den üblichen Hamburger Mietverträgen ist jedoch diese Pflicht auf den Mieter abgewälzt.
Dort heißt es zum Beispiel: „Der Mieter übernimmt die Wegereinigung ...“ Während der Wintermonate sind Eis und Schnee zu den üblichen Verkehrszeiten, das heißt werktags von 8.30 Uhr bis 20 Uhr und sonn- und feitertags von 9.30 Uhr morgens bis 20 Uhr abends vom Gehweg in ausreichender Breite (mindestens ein Meter) zu räumen. Der Schnee muß nach Beendigung des Schneefalls entfernt werden. Das Streuen mit Salz ist jedoch verboten. Geeignet sind Asche, Sand oder ein Granulat.
Die MieterInnen tragen die Kosten für das Streumaterial und die erforderlichen Arbeitsgeräte, sofern dies im Mietvertrag extra geregelt ist. In den üblichen Hamburger Mietverträgen ist dies der Fall. Wenn MieterInnen infolge von Alter oder Krankheit auf Dauer nicht mehr in der Lage sind, das Schneefegen durchzuführen, so geht nach einer Entscheidung des Hamburger Landgerichts (WM 1989, 622) diese Pflicht auf den Vermieter über. MieterInnen sind nicht verpflichtet, eine Ersatzperson für das Fegen zu organisieren.
Wenn MieterInnen ihre Verpflichtung zur Schneebeseitigung vernachlässigt haben und Personenschäden auftreten, müssen sie unter Umständen Schadenersatz leisten und können dann sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft werden. Im Zweifel ist es daher besser, lieber einmal mehr zu fegen.
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