: Schadenersatz bei verspätetem Lohn
Kassel (AP) – Wenn ein Arbeitgeber aus eigenem Verschulden den Lohn zu spät auszahlt, können betroffene Arbeitnehmer einem Gerichtsurteil zufolge Schadenersatz verlangen. Gestern schränkte das Bundesarbeitsgericht in Kassel jedoch ein, wenn sich erst in einem Kündigungsschutzprozeß ergebe, daß ein entlassener Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden müsse, bestehe kein Schadenersatzanspruch (AZ: BAG 8 AZR 371/96).
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