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Raser in den Bus

Koblenz (dpa/taz) – Gegen unbelehrbare Raser muß ein Bußgeldrichter grundsätzlich ein Fahrverbot verhängen. Diese weise Entscheidung fällte das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG) in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluß. (Az.: OLG Koblenz, 15.4.1996 – 2 Ss 291/95) Nach dem Richterspruch gilt dies auch dann, wenn der Betroffene aus beruflichen Gründen auf seinen Führerschein angewiesen ist. Es sei einem Autofahrer grundsätzlich zumutbar, in der Zeit des Fahrverbots öffentliche Verkehrsmittel und Taxis zu benutzen, einen Fahrer einzustellen oder den Urlaub für das Fahrverbot zu verwenden. Der betroffene Fahrer war trotz Bußgeldern immer wieder unangenehm aufgefallen.

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