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RapidShare erneut vor GerichtDer Streit ums Teilen

Die Download-Plattform RapidShare ermöglicht es, schnell Dateien im Internet anzubieten. Doch auch Raubkopierer nutzen den Dienst. Deshalb stand das Schweizer Unternehmen erneut vor Gericht.

Es ist unklar, wie hoch der Schaden durch Uploads tatsächlich ist. Bild: nicky/photocase.com

Eigentlich ist es laut Telemediengesetz (TMG) ganz einfach: Ein Diensteanbieter haftet erst, wenn er erfährt, dass Nutzer gegen die Regeln verstoßen haben. Etwa, wenn eine Beschwerde eines Copyright-Inhabers eingeht, weil Raubkopien ins Netz gestellt wurden.

Gäbe es dieses gesetzliche Grundlage nicht, könnte Google seine Suchmaschine abschalten: Schließlich kann jeder Googles Blogdienst nutzen und schreiben, was er mag - ohne dass ein Zensor den Blogeintrag vorab auf Beleidigungen prüft. Auch die Post haftet nicht dafür, dass Gauner Hehlerware über sie verschicken.

Allerdings sind viele Bereiche des Internet-Rechts keineswegs so klar, wie es das TMG vermuten lässt. Ein Unternehmen, das dies regelmäßig zu spüren bekommt, ist RapidShare, ein in der Schweiz beheimateter so genannter Sharehoster - der bekannteste im deutschsprachigen Raum.

RapidShare erlaubt Nutzern, Dateien ins Netz zu stellen, die von anderen mit hoher Geschwindigkeit heruntergeladen werden können. Das kann beispielsweise eine Band sein, die ihre Musik anbieten will, aber hohe Internet-Provider-Kosten scheut. Oder eine Bürokraft, die schnell einige Dokumente verteilen muss.

Geld verdient RapidShare mit Premiumdiensten, die die Geschwindigkeit erhöhen oder die strikten Limits seines kostenlosen Dienstes abschalten.

Das Problem: RapidShare wird auch von Raubkopierern genutzt, um Musik oder Filme zu verbreiten. Wie hoch der Schaden tatsächlich ist, ist unklar. RapidShare sieht kein großes Problem, während Rechteinhaber massive Verletzungen geltend machen. Insbesondere die Musikrechteverwertungsgesellschaft GEMA verfolgt genauestens, was auf der Plattform passiert - wegen des dort aufgetauchten Materials aus ihrem Repertoire.

Gleich mehrere Verfahren laufen und liefen zwischen den Parteien deshalb - in Köln, Düsseldorf und Hamburg. Die Frage dabei: Muss RapidShare die hochgeladenen Dateien vorab kontrollieren? Oder reicht es gemäß Telemediengesetz aus, erst nach Benachrichtigung tätig zu werden? Der Ausgang war dabei unterschiedlich. Während das OLG Köln keine umfassende Kontrollpflicht sah, betrachtet das LG Düsseldorf RapidShare sogar als "Mitstörer", was sehr teuer werden kann. Der Dienst müsse alles mögliche und zumutbare unternehmen, ähnliche Verstöße zu vermeiden.

Zuletzt gewann die GEMA vor dem Landgericht Hamburg. Am 12. Juni verbot es RapidShare, gut 5000 Musiktitel zugänglich zu machen. Der Erfolg wurde als "Durchbruch im Kampf gegen Online-Piraterie" gefeiert, bei dem Rechteverwerter sah man bereits "Bedeutung über den konkreten Fall hinaus".

So müssen laut GEMA auch andere Sharehoster bessere Maßnahmen zum Schutz ihrer Urheberrechte ergreifen. "Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist ein Meilenstein im Kampf der GEMA gegen die illegale Nutzung von Musikwerken im Internet", sagte GEMA-Vorstandsvorsitzender Harald Heker.

In der Urteilsbegründung, die taz.de vorliegt, heißt es, "über den Dienst der Beklagten wurden folglich durch das Hochladen, Speichern und Weiterverbreiten nicht autorisierter Musikdateien die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen zu Lasten der Klägerin begangen. Hierfür sind die Beklagten jeweils jedenfalls als Störer (mit-)verantwortlich".

Einen Haftungsausschluss gemäß TMG ließ das Landgericht nicht zu. Der sei auf solche Unterlassungsansprüche nicht anwendbar. Immerhin: Ein Täter sei RapidShare nicht, so die Hamburger Richter. Das Unternehmen will nun Berufung einlegen.

Rechtssicherheit erhielte RapidShares wohl erst dann, wenn eine der anhängigen Klagen tatsächlich vor dem Bundesgerichtshof oder gar vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg verhandelt würde.

Der Firma geht es vor allem darum, zu erfahren, was sie künftig tun muss, um nicht für das Treiben ihrer Nutzer haftbar gemacht zu werden. "Die Maßnahmen können sich nicht nur allein danach richten, was machbar ist, sondern müssen auch den Grundrechten und insbesondere der Privatsphäre Rechnung tragen", sagte Rapidshare-Manager Bobby Chang. Die GEMA will weiter gegen den Sharehoster vorgehen.

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