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Pressefreiheit gestärkt

■ Verfassungsgericht: Verlag muß keine Quelle für illegale Bildbeschaffung nennen

Karlsruhe (AFP) – Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Fall des „Heidemörders“ Thomas Holst den Schutz von Presseinformanten gestärkt. Nach dem Beschluß dürfen Verlage auch die Herkunft illegal beschaffter und veröffentlichter Fotos schützen. Das BVerfG verwies darauf, daß das Grundgesetz wegen der Bedeutung der Presse für die öffentliche Meinungsbildung „auch die Vertraulichkeit zwischen Presse und ihren Informanten“ schützt. Jeder Zwang zur Auskunft hebe diese Vertraulichkeit auf und könne dann den für die Funktion der Presse unerläßlichen Informationsfluß behindern. Die Richter hoben damit Urteile von Hamburger Gerichten auf und wiesen den Fall zur erneuten Entscheidung zurück (AZ: 1 BvR 77/99).

Im vorliegenden Fall war der Hamburger Amica-Verlag, der 1997 die illegal beschafften Hochzeitsfotos des „Heidemörders“ veröffentlicht hatte, verpflichtet worden, den Lieferanten der Fotos zu nennen. Holst, wegen der brutalen Morde an drei jungen Frauen zu lebenslanger Haft verurteilt, hatte im März 1997 im Gefängnis seine frühere Therapeutin und Fluchthelferin Tamara Segal geheiratet. Private Polaroid-Aufnahmen waren zusammen mit einem Interview Segals ein paar Monate später in der Frauenzeitschrift Amica veröffentlicht worden. Die Stadt hatte den Verlag daraufhin auf Verletzung des Urheberrechts verklagt.

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