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Platzverweis

■ Verfassungsgericht tagt über GAL-Nachrücker beim Regenbogen

Das Hamburger Verfassungsgericht hat sich gestern in mündlicher Verhandlung mit der Klage des Ex-GAL- und heutigen Regenbogen- Aktivisten Volker Strantz befasst, der über eine Verfassungsbeschwerde den Einzug in die Bezirksversammlung-Nord erzwingen möchte (taz berichtete).

Strantz hatte bei der Wahl 1997 auf Platz 12 der GAL-Liste für das Bezirksparlament kandidiert und nur knapp den Einzug verfehlt. Im Grünen-Streit um den Bundeswehr-Einsatz im Kosovo-Krieg verließ Strantz die GAL und schloss sich der Regenbogen-Gruppe an. Als im Vorjahr nun ein GAL-Mandat frei geworden ist, wurde nicht ihm vom Wahlleiter als ersten Nachrücker das Mandat zugesprochen – was einen weiteren Sitz für die Regenbogen-Fraktion bedeutet hätte – sondern einem hinter ihm plazierten grünen Nachrücker. Seine Beschwerden dagegen wurden im Verfassungsausschuss und am 15. November von der Bürgerschaft abgeschmettert.

Begründet wird diese Auffassung von den Verwaltungsjuristen mit einem Passus im Wahlgesetz, wonach ein Nachrücker seinen Mandatsanspruch verliert, wenn er die Partei verlassen hat. Damit solle die „Parteienkontinuität“ gewahrt werden. „Mandatswechsel zu einer anderen Partei ist eine völlig andere Sache“, kommentiert der Vorsitzende Wilhelm Rapp die Überläuferproblematik.

Strantz hält diesen Passus hingegen für überholt und sogar verfassungswidrig, da es sich laut seiner Definition um eine „Parteienspaltung“ gehandelt habe. „Damals hat ein ganz erheblicher Teil die Partei verlassen und eine neue Wählergemeinschaft gegründet“ so sein Anwalt Andreas Schott. Diese Rechtsauffassung deckt sich durchaus mit den Kommentaren mehrerer Verfasungsrechtler – gesetzliche Grundlagen zu diesem Thema gibt es allerdings noch nicht. „Im Falle einer Parteienspaltung stellt sich das Argument der Kontinuität nicht mehr“, argumentiert Schott.

Das Urteil wird am 2. Juli verkündet. Magda Schneider

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