Miethai & Co.: Offene Hand
■ Maklercourtage Von Sylvia Sonnemann
Wohnungen sind rar, und Vermieter verlangen in der Regel einen horrenden Mietpreis. Doch dies sind nicht die einzigen Probleme, mit denen sich Wohnungssuchende rumschlagen müssen. Oft steht am Ende der mühseligen Wohnungssuche ein Makler, der die Hand aufhält.
Der Makler hat nur dann einen Anspruch auf eine Courtage, wenn aufgrund seiner Tätigkeit ein Mietvertrag zustande kommt. Dieses ist der Fall, wenn er entweder die Wohnung nachweist (z.B. die Adresse nennt) oder er die Wohnung z.B. durch Besichtigung oder Vertragsverhandlungen vermittelt. Ein Anspruch auf Courtage ist ausgeschlossen, wenn der Makler zugleich auf der Seite des Vermieters, z.B. als Verwalter tätig ist oder er mit dem Vermieter wirtschaftlich eng verflochten ist. Auch darf keine Courtage für die Vermittlung von Sozialwohnungen verlangt werden.
Das zum 1. September 1993 in Kraft getretene Mietrechtsänderungsgesetz setzt nunmehr ausdrücklich fest, wie hoch die Courtage sein darf: Die Courtage darf zwei Monatsmieten zuzüglich Umsatzsteuer nicht überschreiten. Bei der Berechnung bleiben Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, unberücksichtigt. Neben dieser Courtage dürfen keine weiteren Zahlungen etwa für Schreibgebühren etc. verlangt werden.
MieterInnen, die eine zu Unrecht verlangte oder überhöhte Courtage bezahlt haben, können die Rückerstattung verlangen. Wichtig ist deshalb, Zahlungen nur gegen Quittung oder unter Zeugen vorzunehmen. Mögliche Rückzahlungsansprüche verjähren in vier Jahren von der Zahlung an.
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