■ MAUERSCHÜSSE: „Nur auf die Beine zielen“
Berlin (dpa) — Gezielte Todesschüsse auf den Körper eines Flüchtlings waren nach Aussagen des stellvertretenden Kompaniechefs der zweiten Grenzkompanie im zweiten Mauerschützenprozeß „vom Gesetz her nicht zulässig“. Er habe den Grenzsoldaten bei der Vergatterung — der Ausgabe des Einsatzbefehls für den Wachdienst vor Dienstantritt — stets befohlen, „bis zuletzt nur auf die Beine zu zielen“. In der Nacht zum 1. Dezember 1984, als der 20jährige Horst-Michael Schmidt bei seinem Fluchtversuch erschossen wurde, habe der Zeuge auch den jetzt angeklagten ehemaligen Grenzsoldaten Uwe Hapke und Udo Walther eine entsprechende Weisung gegeben.
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