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Nur Taxi-Beihilfe für Behinderte

KASSEL afp ■ Behinderte, die mit dem Taxi zur Arbeit fahren, können hierfür zwar eine Beihilfe erhalten, müssen aber einen Eigenanteil bezahlen. Der diene der Gleichbehandlung mit Behinderten, die ihr eigenes Auto nutzen, entschied das Bundessozialgericht. Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung sowie Kriegsopferfürsorge unterstützen mit der Kraftfahrzeughilfe die Eingliederung Behinderter ins Arbeitsleben. Im Regelfall übernehmen sie die Mehrkosten eines behindertengerechten Autos, wenn ein Behinderter Busse und Bahn nicht nutzen kann. Die Betriebskosten für die Fahrt zur Arbeit muss er dann aber selbst zahlen. (Az: B 11 AL 60/01 R)

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