in kürze URLAUBSVERSPRECHUNGEN : Nur Katalog gilt
Urlauber können sich bei Ansprüchen wegen Mängeln bei einer Pauschalreise nur auf die Angaben des Veranstalterkatalogs stützen. Zusicherungen eines Reisebüros stellten keinen Erstattungsgrund dar, so das Landgericht München. Bei Widersprüchen zwischen den Angaben gelte „allein der Katalog“. (Az.: 34 S 8856/03). (dpa)