in kürze BUSSGELD-ANHÖRUNG : Normalbrief reicht
Autofahrer haben nach einem Verkehrsverstoß keinen Anspruch darauf, dass die Bußgeldstelle Anhörungsschreiben per Zustellurkunde versendet. Das entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Fall eines Autohalters, der gegen die Bußgeldstelle klagte, weil er zwei Anhörungsschreiben nicht erhielt. (Az. 2 UE 582/04) (ap)