Miethai & Co.: Mietverträge auf Zeit
■ ... lassen sich verlängern Von Sylvia Sonnemann
In vielen Mietverträgen ist festgeschrieben, daß das Mietverhältnis an einem bestimmten Datum endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Das muß aber keineswegs bedeuten, daß die MieterInnen tatsächlich zu diesem Datum ausziehen müssen oder ein neuer Vertrag abgeschlossen werden muß. Es besteht vielmehr die Möglichkeit, die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit zu verlangen.
Hierfür muß ein von allen HauptmieterInnen unterschriebenes Fortsetzungsverlangen spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Endzeitpunkt bei der VermieterIn eingehen. Von seiten des Vermieters kann diesem Verlangen dann bis zum Endtermin nur mit einem Kündigungsgrund (z.B. Eigenbedarf) widersprochen werden. Hat dieser Widerspruch die Qualität einer Kündigung, die den Kündigungsvorschriften genügt, so endet das Mietverhältnis am vorgesehenen Termin. Anderenfalls wird der Zeitmietvertrag in ein unbefristetes Mietverhältnis umgewandelt; es besteht also auch keinerlei Veranlassung, einen neuen Mietvertrag auszuhandeln.
Achtung: Die Fortsetzung kann nicht verlangt werden, wenn die Befristung im Mietvertrag zum einen mit Eigenbedarf, Betriebsbedarf oder einer beabsichtigten wesentlichen baulichen Veränderung begründet worden ist. Allerdings werden von Vermieterseite beim Abschluß solcher sogenannten echten Zeitmietverträge häufig Fehler gemacht, so daß auch hier oft die Verlängerung auf unbestimmte Zeit mittels eines Fortsetzungsverlangens möglich ist. Wer länger wohnen bleiben möchte sollte sich unbedingt rechtzeitig beraten lassen.
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