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DokumentazionMietminderungen

■ Auswahl, Quelle: Deutscher Mieterbund

In folgenden Fällen haben Gerichte eine Mietminderung anerkannt:

100 Prozent:

– bei Heizungsausfall von September bis Februar;

– wenn die Wohnung sich in unbewohnbarem Zustand befindet;

– bei vollständigem Ausfall der Elektrik für Warmwasser, Licht, Küche, usw.

80 Prozent:

– wenn die einzige Toilette nicht benutzbar ist;

– wenn infolge einer Überschwemmung die Benutzung der Wohnung wegen Durchfeuchtung, Versandung und unerträglichem Gestank für zwei bis drei Wochen beeinträchtigt wird.

50 Prozent:

– wenn durch von der Decke tropfendes Wasser Wände, Fußboden und Möbel in Mitleidenschaft gezogen werden;

– wenn Küche und Toilette unbenutzbar sind;

– wenn alle Fenster einer Wohnung undicht sind.

30 Prozent:

– bei einer Durchschnittstemperatur im Wohnzimmer von 15 Grad C;

– bei Unbenutzbarkeit des Wohnzimmers.

25 Prozent:

– bei Ausfall der Heizungsanlage;

– wenn die Heizung für zwei Drittel des Monats ausfiel;

– bei Wasserschäden an der Decke des Wohnzimmers und an einem Teil der Wände.

20 Prozent:

– bei mangelndem Schallschutz;

– bei Lärm- und Geruchsbelästigung aus einer Imbißbude;

– bei Ruhestörung aus einer Tanzschule nach 22.00 Uhr;

– bei starker Zugluft im Haus wegen undichter Fenster und Türen.

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