Miethai & Co.: Mietminderung
Im BGB garantiertes Recht ■ Von Eve Raatschen
Ist der Wohnwert einer Wohnung durch einen Fehler beeinträchtigt, so steht MieterInnen nach Paragraph 537 BGB das Recht zu, die Miete zu mindern, das heißt eine dem geringeren Wohnwert entsprechend geringere Miete zu zahlen. Das Minderungsrecht besteht, wenn die Beeinträchtigung eintritt, so lange, bis der Mangel behoben ist, und es besteht nicht etwa erst dann, wenn der Vermieter trotz Aufforderung nichts zur Beseitigung unternimmt. Es endet erst dann, wenn der Vermieter die Reparaturarbeiten beendet hat.
Das Minderungsrecht ist nicht von einer vorherigen Ankündigung abhängig. Da MieterInnen verpflichtet sind, dem Vermieter den Mangel anzuzeigen, ist es natürlich sinnvoll, gleich auch darauf hinzuweisen, daß die Miete gemindert werden soll. Ein Ausschluß des Minderungsrechtes im Mietvertrag ist nach Paragraph 537 Abs. 3 BGB unwirksam. Aber Vorsicht: Kennen MieterInnen beim Einzug einen Mangel, so können sie nicht mehr mindern. Enthält der Vertrag beispielsweise einen Hinweis darauf, daß die Fenster undicht sind, so kann das Recht zur Minderung wegen Kenntnis des Mangels hier ausgeschlossen sein. Ausgeschlossen ist die Minderung auch bei geringfügigen Mängeln, zum Beispiel wenn der Wasserhahn tropft oder die Wohnungstür quietscht.
Der Minderungsbetrag wird nach der Rechtsprechung des Hamburger Landgerichts berechnet von der sogenannten Bruttokaltmiete, das heißt der Summe von Nettokaltmiete plus den Vorauszahlungen für Betriebskosten (ohne Heizkosten). Wurde eine komplette Inklusivmiete vereinbart, sollte vor Berechnung des Minderungsabzuges der Anteil für die Heizkosten herausgerechnet werden.
In den nächsten Wochen werden wir an dieser Stelle zu verschiedenen Mängeln Beispiele zur angemessenen Höhe der Minderung erläutern.
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