Miethai & Co.: Mietaufhebung
■ Wie man aus dem Mietvertrag aussteigt Von Dirk Dohr
In der Regel werden Mietverträge einseitig durch Kündigung beendet. MieterInnen und Vermieter können sich jedoch auch einvernehmlich auf eine Aufhebung des Mietvertrags einigen. In solch einem Fall spricht man vom Abschluß eines Mietaufhebungsvertrages. Dies kommt etwa bei Zeitmietverträgen in Betracht, wenn der Mieter vor eigentlichem Mietvertragsende den Vertrag beenden will.
Ein solcher Aufhebungsvertrag bedarf keiner besonderen Form. Aus Beweisgründen ist es jedoch sinnvoll, ihn schriftlich abzufassen. Möglich ist etwa folgende Formulierung: „Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Mietverhältnis zum...endet. Der Mieter verpflichtet sich zur Räumung und Herausgabe der Wohnung zu diesem Zeitpunkt; die Verpflichtung, Mietzins zu zahlen, endet mit diesem Zeitpunkt.“
In einem Mietaufhebungsvertrag können die Parteien weitere Regelungen treffen. So ist es im Einzelfall sinnvoll, sich gleich über das Ausführen von Schönheitsreparaturen, das Zurücklassen von Einbauten oder auch den Zeitpunkt der Kautionsrückzahlung zu verständigen. Werden über diese zusätzlichen Punkte keine individuellen Absprachen getroffen, gelten die ursprünglich im Mietvertrag vorgesehenen Regelungen. Schadensersatzansprüche des Mieters bleiben von diesem Aufhebungsvertrag unberührt.
Sollte der Vermieter den Mieter zuhause aufgesucht haben und ihn dort, ohne ihm ausreichend Überlegungszeit eingeräumt zu haben, zur Unterschrift unter eine Mietaufhebungsvereinbarung gedrängt haben, sollten die MieterInnen von rechtskundiger Seite prüfen lassen, ob nicht ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt werden kann.
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