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Lauschangriff leichtgemacht

Koalition und SPD haben sich beim Lauschangriff auf einen Kompromiß geeinigt. Für die GG-Änderung ist noch eine Zweidrittelmehrheit im Bundesrat erforderlich, der Bundestag hat gestern zugestimmt.

Privatwohnungen: Die Vorschrift des Artikel 13 Grundgesetz „Die Wohnung ist unverletzlich“ wird durch zusätzliche Bestimmungen eingeschränkt. Bei besonders schweren Straftaten können Privatwohnungen nach richterlicher Anordnung akustisch überwacht werden.

Geschützte Berufsgruppen: Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete dürfen dem Kompromiß zufolge bei der Verfolgung von Straftaten weiterhin nicht abgehört werden. Das „Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen“ bleibt unangetastet.

Berufsgruppen mit eingeschränktem Schutz: Ihnen steht wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Sie abzuhören soll aber künftig zu Ermittlungszwecken erlaubt sein. Dazu gehören Journalisten, Rechtsanwälte, die nicht als Strafverteidiger arbeiten, sowie Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte und Apotheker. Außerdem betroffen sind Hebammen sowie Mitglieder von Schwangerschafts- und Drogenberatungsstellen. Grundsätzlich kann sowohl in den Arbeits- als auch in Privaträumen abgehört werden. Die Entscheidung trifft das zuständige Landgericht.

Verhältnismäßigkeit: Die Landgerichte sollen bei den letztgenannten Berufsgruppen erst dann grünes Licht für das Abhören geben, wenn zuvor der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft wurde. Nach dem Abhören muß das Gericht außerdem prüfen, ob die Informationen tatsächlich so relevant sind, daß sie in dem Verfahren genutzt werden sollen.

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