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Kundenfang kann teuer werden

WUPPERTAL afp ■ Das Landgericht Wuppertal hat eine Firma dazu verurteilt, ein als Köder gedachtes Gewinnversprechen in mehreren Fällen einzulösen. Geklagt hatten Verbraucher, die im Herbst 2000 Post aus Frankreich erhielten. Darin teilten ihnen eine Versandfirma mit, sie seien glückliche Gewinner eines „nagelneuen VW Beetle“. Kurz darauf erhielten die Kläger Kataloge, diesmal von der deutschen Niederlassung der Firma. Hierin war die Gewinnzusage deutlich vorsichtiger formuliert. Die Wuppertaler Richter urteilten auf Grundlage des geänderten Paragrafen 661a BGB: „Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet, (. . .) hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten“. Die beklagte Firma muss den Klägern nun einen VW Beetle liefern. Ihren Beteuerungen der Firma, die in Frankreich versandten Postkarten stammten gar nicht von ihr, glaubten die Richter nicht. (Az. 3 O 318/00)

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