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■ ARBEITSLOSKnapp gehalten

Kassel (ap) — Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, daß bei Arbeitslosigkeit im Anschluß an ein Studium und die folgende Referendarzeit kein Arbeitslosengeld, sondern nur Arbeitslosenhilfe beansprucht werden kann. Das gilt auch dann, wenn während eines Beschäftigungsverhältnisses vor der Referendarzeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet worden sind. (AZ Bundessozialgericht 11 RAr 103/89)

CHEMIEUNFALL

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