Miethai & Co.: Kleinreparatur
■ Wer muß sie bezahlen? Von Christiane Hollander
Der Begriff „Kleinreparaturen“ ist im Gesetz weder definiert noch steht im Gesetz, daß MieterInnen zur Ausführung oder Kostenübernahme solcher Reparaturen verpflichtet sind. Ausgenommen sind nur die durch eigenes Verschulden entstandenen Schäden.
Deshalb versuchen die Vermieter, Bagatellreparaturen auf die MieterInnen abzuwälzen, indem sie in den Mietverträgen die Vornahme dieser Reparaturen oder deren Kosten zur MieterInnen-Sache erklären. Bislang wurden die meisten dieser Kleinreparaturklauseln in den Formularmietverträgen von den Gerichten für unwirksam erklärt. Der BGH hat einige wichtige Grundsätze aufgestellt: Danach muß die Klausel sowohl eine gegenständliche als auch eine betragsmäßige Begrenzung enthalten. Ferner darf lediglich die Verpflichtung zur Kostentragung und nicht zur Durchführung der Arbeiten abgewälzt werden.
Lediglich für die Teile der Mietsache, die dem häufigen und unmittelbaren Zugriff der MieterInnen unterliegen, dürfen Reparaturkosten abgewälzt werden. Die Klausel darf sich nach dieser Vorgabe auf Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen sowie Fenster(läden)- und Türverschlüsse beziehen. Nicht dazu gehören zum Beispiel zerbrochene Fenster und sämtliche Leitungen.
Hinsichtlich der betragsmäßigen Begrenzung genügt es nach Ansicht des BGH nicht, die Begrenzung auf eine einzelne Reparatur festzulegen (z.B. bis zu 150 Mark), vielmehr muß auch der Jahreshöchstbetrag ausgewiesen sein. Diese Summe darf die MieterInnen nicht unverhältnismäßig belasten. Das OLG Hamburg hat eine Klausel für unwirksam erklärt, nach der die MieterInnen im Einzelfall bis zu 150 Mark zahlen sollten, die Jahresbelastung war auf 600 Mark, höchstens jedoch auf 10 Prozent der Jahresnettokaltmiete begrenzt.
Etwas anderes gilt allerdings für Individualabsprachen zwischen den Vertragsparteien.
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