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Kinder wichtiger als Arbeit

■ OVG: FluglotsInnen dürfen sich um Kinder kümmern

Wenn ein Beamter oder eine Beamtin minderjährige Kinder zu betreuen hat, muß der Arbeitgeber einen Antrag auf Arbeitszeitermäßigung genehmigen. Mit diesem Tenor hat das Oberverwaltungsgericht Bremen eine Einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichtes bestätigt.

Der Fall: Eine Fluglotsin wollte weniger arbeiten, um Zeit für ihre acht und elf Jahre alten Kinder zu haben. Kommt nicht in Frage, meinte die Bundesanstalt für Flugsicherung. Begündung: Der Flugverkehr habe seit 1987 in nichtvorhersehbarem Ausmaß zugenommen, so daß auf die volle Arbeitskraft der Fluglotsin nicht verzichtet werden könne. Kommt doch in Frage, urteilte jetzt das OVG. Ziel des Beamtengesetzes sei es, „Beamtinnen und Beamten die Betreuung ihrer Kinder neben ihrer Berufstätigkeit zu erleichtern“. Hinter diesem Ziel müsse

auch der Grundsatz zurückstehen, „daß der Beamte und die Beamtin ihre Arbeitskraft lebenslang voll für ihre dienstlichen Aufgaben verwenden müssen“.

Entgegen der Ansicht der Bundesanstalt für Flugsicherung sind Fluglotsen für das Oberverwaltungsgericht auch nicht wichtiger als andere Beamte. „Die unterschiedlichen Anforderungen rechtfertigen nicht ihre unterschiedliche Gewichtung im Bereich des gesamten öffentlichen Dienstes.“ Und entgegen der Meinung der Behörde meint das Oberverwaltungsgericht, daß in Bremen nicht gleich das Chaos am Himmel ausbricht, wenn die Fluglotsin weniger arbeitet. „Auch ohne den vollen Einsatz der Antragstellerin ist die Flugsicherungsregionalstelle Bremen ausreichend mit Beamten des gehobenen Flugverkehrs-Kontrolldienstes besetzt.“

hbk

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