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Archiv-Artikel

Keine Stütze für Straftäter

FRANKFURT/MAIN dpa ■ Ein Asylsuchender hat keinen Anspruch auf Sozialleistungen, wenn er über finanzielle Mittel verfügt, die aus Straftaten stammen. Es bestehe keine Veranlassung, dem Betroffenen dann auch noch aus öffentlichen Mitteln unter die Arme zu greifen, entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt. Der Kläger hatte Mittel nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verlangt, weil er ohne eigenes Einkommen und sonstiges Vermögen sei. Nach Feststellungen des Gerichts hatte der Kläger aber binnen sieben Jahren zahlreiche Delikte mit „wirtschaftlichem Hintergrund“ begangen. Vor diesem Hintergrund urteilte das Verwaltungsgericht, dass der Kläger aus den Straftaten sicher auch „Einkünfte“ erzielt habe. Diese müsse er sich bei der Bewilligung von Sozialleistungen anrechnen lassen. (Az.: 3 E 3292/01)