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Keine Steuern für Gepäckkontrolle

■ Fluggesellschaften verlieren Prozeß letztinstanzlich

Berlin (dpa/taz) – Die Erhebung von Sicherheitsgebühren an den deutschen Flughäfen ist nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar. Der 4. Senat des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts in Berlin wies gestern die Klagen von sieben deutschen Luftfahrtgesellschaften ab, die seit 1990 zwischen 3,50 Mark und 6,50 Mark pro abfliegenden Fluggast an den Staat abführen müssen. Folge des Urteils ist, daß die Kosten für die Passagierdurchsuchungen durch spezielle Sicherheitsbehörden der Länder beziehungsweise dem Bundesgrenzschutz künftig auch weiter nicht von der Allgemeinheit der Steuerzahler zu tragen sind.

Die Fluggesellschaften wälzen die Kosten derzeit allerdings auf ihre Gäste ab. Nach Angaben des Anwalts der Bundesrepublik liegt das gesamte Gebührenaufkommen jährlich bei rund 180 Millionen Mark.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, daß die Sicherungsmaßnahmen „in besonderer Weise auch den Flugunternehmen zugute kämen“. Es sei daher „nicht sachfremd, diese mit den Kosten der Sicherheitsuntersuchungen zu belasten“. Daß die Durchsuchungen daneben auch in einem allgemeinen staatlichen Interesse – dem Schutz vor Erpressungen und Terrorakten – lägen, stehe der Gebührenerhebung nicht entgegen.

Die Richter folgten auch nicht der Argumentation der Fluggesellschaften, daß der Bund für die Erhebung der Gebühren keine Gesetzgebungskompetenz habe. Die Airlines – neben der Lufthansa auch die großen Charterunternehmen LTU und Condor sowie Hapag-Lloyd – hatten bereits in der Vorinstanz die Prozesse verloren.

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