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Keine Reduzierung -betr.: "Gegen den starren Glauben an den Vater Staat", und "Für die legale Wut", Debatte S.10, taz vom 9.6.88

Keine Reduzierung

betr.: „Gegen den starren Glauben an den Vater Staat“, und „Für die legale Wut“, Debatte Seite 10, taz vom 9.6.88

Der Gesetzentwurf von Frau Schoppe bringt keine generelle Reduzierung der Mindeststrafe, wie Frau Pinl uns glauben machen will. Bei Vergewaltigung der Ehepartnerin wird die Mindeststrafe auf ein Jahr gesetzt - bisher nach § 177 nicht strafbar. Bei Vergewaltigung einer Bekannten wird die Mindeststrafe von bisher einem halben Jahr auf ein Jahr gesetzt - bisher nach § 177 Abs. 2 ein minderschwerer Fall. Bei Vergewaltigung einer dem Täter unbekannten Frau wird die Mindeststrafe von zwei Jahren auf ein Jahr erniedrigt. Gerade hier ist die Mindeststrafe bedeutungslos, es werden bei nachgewiesener Vergewaltigung mehrjährige Haftstrafen verhängt und zwar mit gutem Grund. Alle Fälle analer und oraler Vergewaltigung fallen in Zukunft unter den § 177 bisher nur sexuelle Nötigung.

Das wäre die Situation, wenn der von Frau Schoppe vertretene Gesetzentwurf realisiert würde. Die Mindeststrafe allein hat keine moralbildende Wirkung, denn bei einer lebenslänglichen Mindeststrafe für Mord sind 99 Prozent aller Nazimörder von der bundesdeutschen Justiz nicht oder nur mit ganz geringen Strafen belangt worden. Manfred Meier, Bremen 1

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