: Kein Schwimmgeld
Wer aus eigenem Antrieb und nur auf ärztlichen Rat hin regelmäßig zum Schwimmen geht, um seine Rückenbeschwerden zu lindern, kann das Eintrittsgeld für das Schwimmbad nicht von seiner Krankenkasse zurückverlangen, urteilte jetzt das Landessozialgerichts Niedersachsen. (Az.: L 4 Kr 96/92). Die Klägerin hatte 388,80 Mark erstattet haben wollen und darüber hinaus Jahresdauerkarten eingeklagt. dpa
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