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Kein Nachteil ohne Verbot

■ Warnung vor Ausschluß rechter Parteien

Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtshofes, Eberhardt Franßen, hat die Träger öffentlicher Einrichtungen davor gewarnt, rechtsextremen Parteien im Superwahljahr juristisch den Zugang in die Institutionen versperren zu wollen. Solange Parteien nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten worden seien, dürften sie nicht benachteiligt werden, betonte er gestern. Ferner müsse im Wahlkampf noch so „üble Parteienpropaganda“ in den Medien gesendet werden, falls sie nicht gewisse äußerste Grenzen überschreite.

Der Streit über Zahl und Inhalt der Werbespots vor der letzten Hamburger Wahl habe einen Vorgeschmack von dem gegeben, was noch zu erwarten sei. Wahlwerbung könne nur dann verboten werden, wenn sie beispielsweise Beleidigung oder Volksverhetzung zum Inhalt habe. Nachdem die Länder den Parteien Ansprüche auf Wahlwerbung in Rundfunk und Fernsehen eingeräumt hätten, müßten sie jetzt auch schlimmste Werbung in Kauf nehmen.

Wenn Politiker demnächst meinten, sie könnten die Gerichte für Konsequenzen verantwortlich machen, dann dürfe man das schon der verfassungsrechtlichen Kleiderordnung wegen nicht durchgehen lassen. Eine „Wahlhilfe in Richterrobe“ werde es nicht geben. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit werde in diesem Jahr vor allem rechtsextremen Parteien Zugang zu öffentlichen Einrichtungen verschaffen müssen, der von den Trägern verweigerte werde. AP

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