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Kein Geld für Vorjahresurlaub

Kassel (ap) - Das Bundesarbeitsgericht in Kassel hat den nachträglichen Urlaubsanspruch einer Frau aus Niedersachsen verneint, die im Laufe des Jahres wegen Krankheit nicht in Urlaub gehen konnte. Die Frau verlangte im Januar des folgenden Jahres bei ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine finanzielle Abgeltung des „alten“ Urlaubs. Der Arbeitgeber verweigerte das, weil der Urlaubsanspruch für das Vorjahr verfallen sei. Die Frau muß jetzt auch die gesamten Prozeßkosten tragen. (AZ: Bundesarbeitsgericht 8 AZR 140/87).

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