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Karlsruhe gibt Vermietern freie Hand für Eigenbedarf

Frankfurt (taz) – Nach einem Urteil der 2.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgegerichts dürfen Vermieter ab jetzt „Eigenbedarf“ als Kündigungsgrund, unabhängig von Erwägungen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums anmelden. Die Karlsruher Robenträger verwarfen eine gegenteilige Entscheidung des Frankfurter Landgerichts über eine Räumungsklage zweier großer Wohnungen wegen Eigenbedarfs.

Im Kern bedeutet das Urteil des höchsten deutschen Gerichts, daß der Komfort- und Luxusbedarf von Wohnungseigentümern keinerlei einschränkender Abwägung hinsichtlich von Mieterinteressen mehr unterliegt. Bislang konnte zwar auch ein „berechtigtes Interesse“ des Vermieters geltend gemacht werden, mußte aber den sozialen Aspekt eines angemessenen Wohnbedarfs Rechnung tragen.

Eine zweite einschneidende Änderung betrifft eine wesentliche Formalie des Kündigungsrechts: Die Karlsruher Richter haben entschieden, daß Kündigungsgründe auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn sie nicht im Kündigungsschreiben, sondern etwa in vorhergehenden Briefen aufgeführt wurden. Damit verschlechtert sich die Rechtssicherheit der betroffenen Mieter. R. .

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