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Jünschkes Entlassung abgelehnt

Berlin (taz) - Das Koblenzer Landgericht hat jetzt in einem Beschluß die nach § 57a des Strafgesetzbuches mögliche vorzeitige Entlassung des zu lebenslanger Haft verurteilten Ex–RAFlers Klaus Jünschke abgelehnt. Jünschke, der seit dem 12. August 1972 im Knast sitzt und morgen bereits das 16. Haftjahr antritt, hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach und öffentlich (u.a. auch in der taz) mit seiner RAF– Geschichte kritisch auseinandergesetzt. Die Ablehnung seines Entlassungsgesuchs wird mit der „Schwere der Schuld“ begründet. In dem Gerichtsbeschluß heißt es im Kern: „Das festgestellte Geschehen anläßlich des Banküberfalls und die gnadenlose „Hinrichtung“ des Polizeibeamten Schoner läßt der Kammer keine Möglichkeit Umstände zu erkennen, die auf eine „Normalschuld“ hinweisen. Sie sind vielmehr als deutliches Mehr an Schuld gegenüber dem Mindestmaß zu qualifizieren.“ Jünschke, dem gleichzeitig mit dem Beschluß eröffnet wurde, daß er in den Freigang verlegt werde, kann erst in einem Jahr und drei Monaten wieder einen Antrag auf Entlassung stellen. Ohne Genehmigung dürfe er „draußen“ bei seiner Arbeit keinerlei Kontakte zu Journalisten aufnehmen, wurde ihm zur Last gelegt. mtm

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