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In letzter Instanz

■ Keine Verhütungsmittel im Sozialhilfe-Warenkörbchen für Männer

Nein, er darf nicht. Das heißt: er darf schon. Nur das Sozialamt will nicht zahlen. Ja, wäre er ein ärztlich bescheinigter Sonderfall, mit Sonderproblemen, Sonderbedürfnissen...

Wenn er jetzt Aids hätte, zum Beispiel, und er ließe sich das von einem Arzt bestätigen. Das wäre ein Sonderfall. Dann könnte das Gericht sagen, in Anlehnung an einen Hamburger Fall, „vorbeugende Gesundheitshilfe in der Form der Bewilligung von Kondomen“. Doch der Mann hat nicht nachgewiesen, daß er zu irgendeiner Risikogruppe gehört.

Bescheidenheit und keine Gier

Ein Regelfall also, und dafür gilt: „In der Woche zwier schadet weder mir noch dir“. So sprach schon Martin Luther in protestantischer Bescheidenheit. Und das sagt auch das Bremer Verwaltungsgericht zur Forderung des Sozialhilfeempfängers Andreas R., ihm monatlich 20 Kondome zusätzlich zum Sozialhilfesatz zu bezahlen.

Zweimal die Woche entspricht „dem Maßstab für ein dem Paragraphen 12 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entsprechenden Leben“. Macht etwa fünf Mark im Monat, Dreiersparpack. Selbst Spezialkondome für 12,50 müßten im Regelsatz noch drin sein.

Sollte da einer in barockem Überschwang daherkommen und behaupten, seine Bedürfnisse würden seinen Warenkorb sprengen, muß er halt selber sehen — den monatlichen Kinobesuch streichen oder bei den Zigaretten sparen. Oder seine Sinne zügeln. Schließlich sind unsere wesentlichen Kulturleistungen durch Sublimieren erbracht worden.

Aber einen erhöhten Regelsatzbedarf wollte der Kläger auch gar nicht einfordern, sondern „Hilfe zur Familienplanung“. Und das kann er nicht. Weil er keine Frau ist.

Frauen dürfen, müssen, sollen verhüten, ärztlich verordnet, wohlgemerkt. Verhütung war schon immer Frauensache. Und dieses Privileg wollen die Richter uns nicht nehmen.

Und weil der Mann ein Mann ist

Der Ruf nach Gleichbehandlung zieht hier sowieso nicht, denn das Verwaltungsgericht hat nach zähen Ermittlungen und genauer Abwägung herausgefunden: „Eine unterschiedliche Behandlung von Frauen und Männern, die ihren Grund in biologisch-geschlechtlichen Vorgängen hat, stellt keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz von Mann und Frau dar“.

Eindeutig handelt es sich hier um einen biologisch-geschlechtlichen Vorgang. Und zweifellos gibt es zwischen Frau und Mann einen kleinen Unterschied. Durch die Bewilligung von Pille, Spirale und so weiter wird dem Rechnung getragen.

Ein Mann muß nicht verhüten, denn er kann nicht schwanger werden, sagt das Verwaltungsgericht: „...der Eintritt einer Schwangerschaft (ist) mit den Lebensverhältnissen eines Mannes schlechthin nicht vergleichbar.“

Klar, daß das letztinstanzliche Erkenntnisse sind, gegen die eine Berufung nicht zugelassen wird. Die Tragik bei der Sache: die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Und wovon soll er sich die absparen, na? asp

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