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In eigener Sache

■ Jonny Eisenberg zu Artikel und Kommentar über den Vergewaltigungsprozeß am 14.11. in der taz

Dem Artikel und Kommentar von Gitti Hentschel „10 Jahre für Vergewaltigungsfolter“ muß ich nun doch entgegentreten, weil er für mich rufmörderische Folgen hat: Mich trieb bei der Übernahme des Mandats eines Mannes, der von 34 Lebensjahren 29 in Knästen oder Fürsorgeheimen verbracht hat (und zwar nicht wegen Sexualstraftaten), nicht Frauenverachtung oder Ignoranz, sondern der Wunsch, ihm in auswegloser Lage als Verteidiger zur Seite zu stehen. Er, der die Tat nie bestritt, akzeptierte meinen Wunsch zu versuchen, dabei dem Opfer keinen weiteren Schaden zuzufügen. Ich habe mich gegen die zusätzliche Verhängung von Sicherungsverwahrung neben einer Strafe gewandt: Ich wies darauf hin, daß der von den Nazis eingeführten Sicherungsverwahrung die Vorstellung eines erblich belasteten „Gewohnheitsverbrechers“ zugrunde liegt, bei dem eine Aussicht auf ein Leben ohne Straftaten nicht besteht und der deshalb ausgesondert werden muß. Ich verglich die Tat meines Mandanten nicht mit der eines NS–Schlächters, sondern ich setzte das vom Staatsanwalt geforderte Strafmaß von 11 Jahren 3 Monaten zuzüglich von mir erwarteter 10 Jahre Sicherungsverwahrung mit den gegen NS–Straftätern verhängten Strafen ins Verhältnis. Den Unsinn, den mir G. Hentschel in den Mund legte, habe ich selbstverständlich nicht geäußert. Sie habe ich während meiner Ausführungen im Gerichtssaal auch nicht entdecken können. Ich wünsche mir heute, daß ich ich vor dem Verfahren intensiver mit den Folgen einer solchen Tat für die Opfer aueinandergesetzt hätte. Mein Hinweis auf den Schutz der Frau im Gerichtssaal durch Saalwachtmeister vor etwaigen körperlichen Angriffen war ein Fehler. Die Forderung an das Gericht, die Angeklagten nicht ohne weiteres auszuschließen während des wichtigsten Prozeßabschnitts - der Vernehmung des Opfers - war aber bis auf die Begründung richtig! Mit Recht erlaubt das Gesetz ein „Abtreten“ des Angeklagten nur, wenn andernfalls die Besorgnis besteht, daß eine Zeugin in dessen Anwesenheit nicht die Wahrheit sagt oder ihr schwerwiegende Nachteile für die Gesundheit drohen. Ein Angeklagter, und sei es ein Vergewaltiger, muß sich verteidigen können. Dies kann er selbstverständlich nur, wenn er während der gesamten Verhandlung zugegen sein kann. Während der Aussage der Frau waren die Angeklagten dennoch nicht zugegen.

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