Miethai & Co.: Höhere Miete
■ Neue Kappungsgrenze Von Eve Raatschen
Nach Paragraph 2 des Miethöhegesetzes (MHG) hat der Vermieter die Möglichkeit, die Kaltmiete bei frei finanzierten Wohnungen der ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietenspiegel) anzugleichen. Er kann die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung verlangen, wenn er bestimmte Formvorschriften beachtet und die gesetzlichen Erhöhungsgrenzen einhält.
So darf der Vermieter u.a. die Miete innerhalb von drei Jahren maximal um einen bestimmten Prozentsatz erhöhen (Kappungsgrenze). Vergleichspunkt ist die Miete, die genau drei Jahre vor dem Tag, zu dem die neue Miete verlangt wird, bezahlt wurde. Die Kappungsgrenze ist in bestimmten Fällen von 30 Prozent auf 20 Prozent gesenkt worden. Die Neuregelung betrifft alle Mieterhöhungen, die der Mieter nach dem 1.9. 1993 erhält. Die 20-Prozent-Grenze gilt für Wohnungen, die vor dem 1.8. 1981 fertiggestellt wurden und deren Miete ohne Betriebskosten über 8 Mark pro Quadratmeter liegt. Die alte 30-Prozent-Grenze gilt weiterhin für Wohnungen mit Fertigstellungsdatum nach dem 1.8. 1981 und auch für ältere Wohnungen, deren Miete bei 8 Mark pro Quadratmeter ohne Betriebskosten erhöht werden.
Verlangt der Vermieter mehr als die Kappungsgrenze erlaubt, so ist das Erhöhungsverlangen nicht insgesamt unwirksam, sondern wirksam bis zur Höhe des zulässigen Betrages. Mieter sollten in einem solchen Fall der Mieterhöhung, falls die übrigen Voraussetzungen vorliegen, nur teilweise zustimmen.
Wichtig: Für Mietverträge mit ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen (z.B. SAGA, GWG, Genossenschaften), die vor dem 1.1.1990 geschlossen wurden, gilt in Hamburg die Übergangsregelung, daß die Miete jährlich um nicht mehr als 5 Prozent angehoben werden darf.
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