: Hintertür für Täter
■ Nach deutschem Recht gibt es Vergewaltigung in der Ehe nicht
Während in den USA nicht nur die penisamputierende Lorena Bobbitt wegen Körperverletzung angeklagt war, sondern im Vorfeld, Ende vergangenen Jahres, ihr Gatte John Wayne Bobbitt wegen Vergewaltigung in der Ehe vor Gericht stand und freigesprochen wurde, sieht die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland ganz anders aus. Vergewaltigungen in der Ehe gibt es nicht. Der Vergewaltigungsparagraph besagt vielmehr: „Wer eine Frau zum außerehelichen Beischlaf nötigt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr verurteilt.“
Alles, was in der Ehe geschieht, steht auf einem anderen Blatt, kann höchstens nach den allgemeinen Normen der Körperverletzung und der Nötigung geahndet werden.
So zum Beispiel in einem Münchner Prozeß, wo ein Mann, der seine Frau vergewaltigt hatte, eine einjährige Bewährungsstrafe erhielt und an die „Beschädigte“ 5.000 Mark zahlen mußte. Dem Gatten – „Ich habe mir nur mein Recht genommen“ – hielt das Gericht nicht nur seinen vorangegangenen Alkoholkonsum, sondern auch seine Offenheit vor Gericht zugute. Angesichts eines derartigen Urteils scheint die entscheidende Frage zu sein, ob Mann sich eine Vergewaltigung leisten kann.
Zwar liegen Gesetzentwürfe der Grünen und der SPD zur Strafbarkeit von Vergewaltigungen in der Ehe vor, umgesetzt sind sie bislang jedoch nicht. Ironischerweise sieht der SPD-Entwurf eine hübsche Hintertür für den Täter vor. „Das Gericht kann die Strafe mildern oder von der Strafe absehen, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung ehelicher oder eheähnlicher Bindungen zwischen dem Opfer und dem Täter geboten ist.“ Konsequenz: Die Richter wären vom Gesetz verpflichtet, die mögliche Bestrafung davon abhängig zu machen, wie es der Ehe zuträglich wäre, wenn der Mann für seine Tat bestraft würde oder nicht. ja
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