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Herkunft kein Kündigungsgrund

FRANKFURT dpa ■ Die Kündigung eines Arbeitnehmers allein wegen seiner ethnischen Herkunft ist laut Urteil des Landgerichts Frankfurt sittenwidrig und deshalb nicht rechtswirksam. Mit dem am Montag veröffentlichten Urteil (Az.: 3-13 O 78/00) gab das Gericht der Klage eines britischen Staatsbürgers indischer Herkunft gegen die deutsche Tochterfirma einer türkischen Bank statt. Der Kläger war als Geschäftsführer der Tochterfirma tätig gewesen und nach Kündigung durch einen türkischen Staatsangehörigen ersetzt worden. Das Gericht sah als erwiesen an, dass der einzige Grund dafür seine ethnische Herkunft war. Dieser Kündigungsgrund verstoße gegen das Verfassungsgebot, dass niemand wegen seiner Abstammung oder Herkunft benachteiligt werden dürfe. Verstöße gegen dieses Gebot seien nicht hinzunehmen.

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