: Hartz-IV-Autos nur 7.500 Euro
KASSEL dpa ■ Autos von Hartz-IV-Empfängern dürfen einen Wert von 7.500 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze hat das Kasseler Bundessozialgericht gestern in einem Musterverfahren gezogen (Az.: B 14/7b AS 66/06 R). Die Bundesrichter orientierten sich dabei an der Kraftfahrzeughilfeverordnung, die einen Wert von 9.500 Euro für die Autos behinderter Arbeitnehmer festsetze. Da der Gesetzgeber für die Hartz-Empfänger den Lebensstandard der unteren 20 Prozent der Bevölkerung zugrunde gelegt habe, sei ein Wert von 7.500 Euro angemessen. Ist das Auto teurer, müsse es als Vermögen gelten. Die öffentliche Hand könne dann auf Verkauf drängen oder das Arbeitslosengeld verweigern. Das Gericht gab damit einem 49-Jährigen aus Bad Dürkheim Recht, dem ALG II verweigert worden war. Der Wagen des Mannes hatte einen Händlerwert von 9.600 Euro. Die 4.600 Euro über der Grenze von 5.000 Euro müssten als Vermögen gewertet werden. Dies wiesen die Kasseler Richter nun zurück. Der Wagen entspreche dem Wert von etwa 7.500 Euro.