piwik no script img

Haftung der Post AG

Die Deutsche Post AG kann sich nicht auf ihre 50-Mark-Haftungsbeschränkung bei Einschreiben berufen. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe (Kreis Steinburg) hervor (Az.2/241/99). Danach muss die Post bei „grober Fahrlässigkeit“ den gesamten entstandenen Schaden bezahlen. In dem Fall hatte die Stadt Brunsbüttel (Kreis Dithmarschen) im Dezember 1998 an den Inhaber einer Baufirma ein Übergabe-Einschreiben mit einer Forderung über 36.000 Mark geschickt, die Ende 1998 verjährte. Nach Angaben des Empfängers kam der Brief aber erst im Januar 1999 an.

taz lesen kann jede:r

Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen