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Häuslicher Unterhalt

Überlassung eines Hausanteils an Exgatten vom BFH als anrechenbare Sonderausgaben anerkannt

Häufig erwerben Eheleute während ihrer Ehe gemeinsam ein Einfamilienhaus als Miteigentümer. Trennen sie sich und überlässt aufgrund einer entsprechenden Unterhaltsvereinbarung ein Ehegatte dem anderen das Haus zur alleinigen Nutzung und übernimmt er sämtliche verbrauchsunabhängigen Kosten und beispielsweise auch die Schuldzinsen für das Haus, so stellt sich die Frage, ob diese Leistungen steuerlich berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof hat dies bejaht. „Der überlassende Ehegatte kann sowohl den Mietwert seines Miteigentumsanteils an dem Haus als auch die Hälfte der von ihm getragenen verbrauchsunabhängigen Kosten als Sonderausgaben im Rahmen des Realsplittings abziehen“ (BFH, Az. XI R 127/96). Voraussetzung: Der andere Ehegatte stimmt zu, denn bei ihm werden die Beträge als „sonstige Einkünfte“ versteuert. TAZ

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