: Härtefallkommision: der Rechtsrahmen
Nach § 23 des neuen Zuwanderungsgesetzes „darf“ die „oberste Landesbehörde (...) anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den (...) festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung (...) eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht“. Und weiter: „Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der Kommission dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.“ Dabei wird das Gremium „im Wege der Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen, dass eine Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst.“ mac