: Größtmöglicher Einsatz?
■ Die Resolution des UNO-Sicherheitsrats zur Golfkrise im Wortlaut
DOKUMENTATION
Unter Hinweis auf seine Resolutionen 660 (1990), 661 (1990), 662 (1990) und 664 (1990) und mit der Forderung nach ihrer uneingeschränkten und umgehenden Verwirklichung und nach dem Beschluß, in Übereinstimmung mit Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen Sanktionen zu verhängen, hat der Sicherheitsrat beschlossen, ein Ende der Besetzung Kuwaits durch Irak herbeizuführen, die die Existenz eines Mitgliedstaates gefährdet, und die legitime Autorität und die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Integrität Kuwaits wiederherzustellen, wozu die rasche Verwirklichung der obigen Resolutionen erforderlich ist.
Der Sicherheitsrat beklagt den Verlust unschuldiger Menschenleben als Folge der irakischen Invasion in Kuwait und beschloß, weitere derartige Verluste zu verhindern.
Zutiefst beunruhigt darüber, daß Irak es weiterhin ablehnt, die Resolutionen 660 (1990), 661 (1990), 662 (1990) und 664 (1990) zu erfüllen, und insbesondere über das Vorgehen der irakischen Regierung, das darin besteht, unter Einsatz von Schiffen unter irakischer Flagge Erdöl zu exportieren,
1. Ruft der Sicherheitsrat die mit der Regierung Kuwaits zusammenarbeitenden Staaten, die Seestreitkräfte in dem Gebiet stationieren, dazu auf, den spezifischen Umständen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, die gemäß der Autorität des Sicherheitsrates erforderlich sein könnten, um den gesamten ein- und ausgehenden Schiffsverkehr zu unterbinden, Fracht und Ziele der Schiffe zu überprüfen und zu untersuchen und sicherzustellen, daß die in der (Embargo -) Resolution 661 (1990) niedergelegten Bestimmungen für derartige Sendungen strikt eingehalten werden.
2. Entsprechend ruft der Sicherheitsrat die Mitgliedsstaaten zur Zusammenarbeit in dem Umfang auf, wie dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Bestimmungen der Resolution 661 (1990) mit dem größtmöglichen Einsatz politischer und diplomatischer Mittel entsprechend dem obigen Absatz sicherzustellen.
3. Er fordert alle Staaten auf, in Übereinstimmung mit der UNO-Charta solche Hilfe zu gewähren, wie sie die in Absatz 1 dieser Resolution genannten Staaten benötigen sollten.
4. Er fordert die betroffenen Staaten ferner auf, ihr den obigen Absätzen dieser Entschließung entsprechendes Vorgehen zu koordinieren, indem sie sich der geeigneten Mechanismen des Militärauschusses bedienen und, nachdem sie den Generalsekretär konsultiert haben, dem Sicherheitsrat ebenso Bericht zu erstatten wie dem im Rahmen der Resolution 661 (1990) eingesetzten Ausschuß, um so zu ermöglichen, daß die Einhaltung dieser Entschließung überwacht werden kann.
5. Der Sicherheitsrat beschließt, die Angelegenheit weiter aktiv zu verfolgen.
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