Miethai & Co: Gewohnheiten
■ Kündigungsfrist für Vermieter
Im letzten Miethai ging es um die erleichterten Kündigungsmöglichkeiten für Mieter. Hat sich auch etwas an den Kündigungsmöglichkeiten der Vermieter geändert? Im Wesentlichen bleiben die bisherigen Regelungen bestehen. Eine Kündigung kann der Vermieter in der Regel (es gibt Ausnahmen z.B. bei Einliegerwohnungen, Studentenwohnheimen) nur dann erklären, wenn er ein berechtigtes Interesse (zum Beispiel Eigenbedarf) hat und den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben schriftlich erläutert.
Auch die Kündigungsfrist für den Vermieter beträgt zunächst einmal drei Monate, verlängert sich aber nach fünf Jahren Mietzeit von drei auf sechs Monate und nach acht Jahren auf neun Monate. Nach bisherigem Recht verlängerte sich die Kündigungsfrist für den Vermieter nach 10 Jahren Mietzeit auf 1 Jahr. Diese Regelung wird durch die Mietrechtsreform gestrichen, sodass die Kündigungsfrist für den Vermieter maximal 9 Monate betragen wird. Sehr umstritten in der öffentlichen Diskussion war die Neuregelung des Rechts zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter. Diese sollte dann möglich sein, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar sei, unabhängig von einem schuldhaften Verstoß des Mieters gegen vertragliche Verpflichtungen.
Die jetzige, überarbeitete Fassung des Gesetzestextes stellt klar, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf jeden Fall die Frage eines schuldhaften Vertragsverstoßes des Mieters im Vordergrund stehen muss. Es wird auch nach der Neuregelung wie bisher nicht möglich sein, einem Mieter nur deswegen zu kündigen, weil er dem Vermieter, aus welchen Gründen auch immer, nicht genehm ist oder seine Lebensgewohnheiten andere sind als die der übrigen Hausbewohner.
Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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