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Gesprochenes Recht 2

München (dpa) – Durch drei Instanzen hat ein Münchner erfolglos gegen das Rauschen von Klospülung und Wasserhahn seines Nachbarn gestritten. Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die Klage jetzt endgültig ab. Der Nachbar hatte sein Bad 1993 saniert. Seither fühlte sich der Kläger durch die Klospülung sowie das Füllen der Badewanne belästigt und beantragte dagegen „geeignete Maßnahmen“. Zwei Gerichts-Instanzen wiesen ihn ab. Maßgebend für den Schallschutz sei die DIN-Norm von 1989. Sie werde durch die Klospülung nicht und durch das Füllen der Badewanne minimal – also hinnehmbar – überschritten, erläuterte ein Experte. Weitere Gutachten hielt auch das ObLG nicht für „sachdienlich“: Dafür müsste nämlich die Mauer aufgestemmt werden. Ein Trostpflaster bekam der Kläger immerhin: Der Nachbar darf nicht zwischen 22 und 6 Uhr baden.

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