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Geschützte Gemeinschaft

■ Aus dem Beschluß des Verfassungsgerichts

Der angegriffene Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts legt dar, (...) der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, vielmehr sei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „völlig ungewiß“, so daß dem Beschwerdeführer daher einstweiliger Rechtsschutz nicht gewährt werden könne. (...)

Die darin zum Ausdruck kommende Abwägung wird dem Gewicht der Garantie des Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG nicht gerecht. Kann die (...) Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (...)

Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte private Interesse des Beschwerdeführers und seines deutschen Kindes an der Aufrechterhaltung der zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft auch nicht ohne weiteres schon deshalb, weil der Beschwerdeführer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft ist eine neue Situation eingetreten...

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