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Gericht: Finger weg vom Knastlohn

Kassel (ap) - Einem entlassenen Strafgefangenen darf der als Überbrückungsgeld ausgezahlte Lohnanteil für die Arbeitsleistung während der Haft nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden. Das entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem Prozeß gegen die Stadt Frankfurt. Damit hatte in zweiter Instanz die Klage eines entlassenen Strafgefangenen Erfolg, dem ein Drittel seines Knastlohnes in Höhe von 600 DM von der Stadt Frankfurt auf die Sozialhilfe angerechnet werden sollte. Auch die Berufung der Stadt Frankfurt wurde zurückgewiesen.

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