■ Telegramm: Gebühr für Geldautomaten rechtens
Karlsruhe (AP) – Banken und Sparkassen dürfen Gebühren für Abhebungen am Geldautomaten ebenso wie für Bareinzahlungen und -auszahlungen am Schalter verlangen. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof gestern verkündet. Bedingung ist danach, daß die Gebühren im Rahmen einer allgemeinen Preisregelung erhoben und dabei mindestens fünf Freiposten im Monat gewährt werden. Der BGH hatte 1993 entschieden, daß für Barein- oder -auszahlungen keine Sondergebühren erhoben werden dürfen.
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