Miethai & Co.: Garagen
Kündigungsfrist und Kosten ■ Von Dirk Dohr
Haben MieterInnen neben ihrer Wohnung ebenfalls eine Garage angemietet, bestimmt sich das rechtliche Schicksal der Garage danach, ob diese zusammen mit der Wohnung oder unabhängig von ihr angemietet wurde.
Ist die Garage zusammen mit einer Wohnung angemietet worden, ist eine Teilkündigung nicht möglich. Die Garage und die Wohnung können also nur zusammen gekündigt werden. Liegt somit ein einheitlicher Mietvertrag vor, können Miet-erhöhungen isoliert für die Garage ebenfalls nicht vorgenommen werden. Das gilt auch dann, wenn der Mietzins gesondert im Mietvertrag ausgewiesen ist (z.B. LG Baden-Baden WM 1991, S. 34).
Etwas anderes gilt nur für die Fälle, in denen die Garage völlig unabhängig von der Wohnung angemietet wurde. In diesen Fällen wird die Garage wie die Miete eines Geschäftsraums behandelt, die Wohnraumschutzbestimmungen finden also keine Anwendung.
Die Kündigung des Garagenmietvertrags richtet sich dann nach den vertraglichen Absprachen. Falls keine Vereinbarung getroffen wurde, gilt in der Regel eine halbjährige Kündigungsfrist.
Besteht in solchen Fällen ein isolierter Garagenmietvertrag, hat der Vermieter auch die Möglichkeit, eine Änderungskündigung auszusprechen, d.h. er kündigt den Garagenmietvertrag und bietet gleichzeitig an, den Vertrag mit einer erhöhten Miete fortzusetzen.
Der Mietzins ist dann frei aushandelbar, es gibt keine Beschränkungen wie bei der Wohnraummiete, wo der Vermieter nicht gegen gesetzliche Regelungen, wie z.B. das Verbot der Mietpreisüberhöhung, verstoßen darf.
Sollte in solchen Fällen der Vermieter für die Zukunft eine wesentlich höhere Miete verlangen, als man/frau selbst zahlen kann, besteht ja immer noch die Möglichkeit, die Garage samt dem Autofahren aufzugeben und sich statt dessen mit Fahrrad und öffentlichen Verkehrsmitteln fortzubewegen.
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