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Für Störer gilt keine Versammlungsfreiheit

Karlsruhe (ap) — Polizeieinsätze gegen Störer von Versammlungen verletzten nicht das Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Mit dieser am Mittwoch mitgeteilten Feststellung hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Verfassungsbeschwerde eines Freiburgers zurückgewiesen, der im November 1987 zusammen mit anderen Demonstranten vor einer Gaststätte gegen einen Auftritt des Vorsitzenden der Republikaner, Franz Schönhuber, protestiert hatte. Die Teilnehmer der Protestaktion hatten mit Flugblättern und mündlichen Parolen versucht, den Auftritt Schönhubers zu verhindern. Polizeibeamte hatten die Demonstranten am Betreten des Versammlungsraums gehindert und sie schließlich aus dem Vorraum der Gaststätte herausgedrängt. In diesem Vorgehen der Polizei hatte der Freiburger eine Verletzung seines Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gesehen. Das höchste Gericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück und stellte fest, daß der Schutz des Grundgesetzartikels 8 zur Versammlungsfreiheit dort endet, wo es nicht um die — wenn auch kritische — Teilnahme an der Versammlung, sondern um deren Verhinderung geht. Beteiligung setze zwar keine Unterstützung des Versammlungsziels voraus, sondern erlaube auch Widerspruch und Protest. Sie verlange aber die Bereitschaft, die Versammlung in ihrem Bestand hinzunehmen und abweichende Ziele allein mit kommunikativen Mitteln zu verfolgen. (Az: 1772/90)

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