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Frauen und Kinder zuerst

■ Ausländerbehörde droht Bosnierin und ihren Kindern die „Rückführung“ an, aber der Ehemann und Vater soll bleiben dürfen Von Stefanie Winter

Seada M. und ihre Kinder Admir und Admira leben seit zweieinhalb Jahren in Hamburg. Sie flüchteten aus Bosnien-Herzegowina. Und fürchten nun, bald dorthin „zurückgeführt“ zu werden. Ihre Aufenthaltsbefugnis wurde nicht verlängert. Begründung: fadenscheinig.

Ihre Duldung in der Hansestadt ist derzeit bis zum 23. Mai befristet. Diese Duldung könne verlängert werden, beschwichtigt Norbert Smekal, Sprecher der Ausländerbehörde. Die entsprechende Erläuterung befindet sich auch am Schluß der zweiseitigen Verfügung. Bereits auf Seite eins wird jedoch mit Abschiebung gedroht. Das Ausländergesetz (AuslG) spricht von einer Duldungsfrist, die ein Jahr nicht überschreiten sollte. Und die von der Innenministerkonferenz geplante „stufenweise Rückführung“ räumt Frauen und Kindern eine längere Gnadenfrist ein. Warum die Duldung unter solchen Voraussetzungen nicht für einen längeren Zeitraum ausgesprochen wurde, vermag der Behördensprecher nicht zu erklären. Es gebe „keine einheitliche Regelung“.

Seadas Mann war seiner Familie ein halbes Jahr später nach Hamburg gefolgt. Zuvor war er fünf Monate lang in einem serbischen Lager gefangen gehalten und gefoltert worden. Er und seine Familie sind Muslime. Banja Luka, ihre ehemalige Heimat, ist heute serbisch. Sie wollen nicht zurück, sagt Seada. „Wohin denn?“ Die Serben wüßten, daß ihr Mann im Lager war. Und daß sie seine Frau ist: „Die führen Listen darüber.“

Während die Aufenthaltsbefugnis von Herrn M. bis Dezember dieses Jahres verlängert wurde, wird seine Familie in der Hansestadt nur noch geduldet: Frauen und Kinder zuerst zurück? Obwohl das AuslG die Möglichkeit bietet, den Familienangehörigen ebenfalls eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Warum diese nicht genutzt werden soll, will Smekal klären.

Klären muß der Behördensprecher auch, warum die bereits erteilte Befugnis nicht verlängert wurde. Der Sachbearbeiter begründet die Ablehnung damit, daß Frau S. nach ihrer Einreise ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Caritas bestritten haben soll. Das Visum sei ihr seinerzeit jedoch nur erteilt worden, weil ein Hamburger Ehepaar sich nach § 84 AuslG verpflichtet hatte, im ersten halben Jahr für ihren Lebensunterhalt und den der Kinder zu sorgen.

Der „Empfang öffentlicher Mittel“ stehe, so die Verfügung, der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis entgegen. Diese sei zwar seinerzeit trotzdem erteilt worden, müsse aber spätestens jetzt abgelehnt werden. Daß die Caritas keine Behörde und deren Mittel somit nicht öffentlich sind, weiß der Sachbearbeiter offenbar nicht. Diesen Berichtigungsversuch hält auch Smekal für eigenartig: „Wir werden prüfen, ob die Entscheidung richtig ist.“

Familie M. hat eine eigene Wohnung gefunden und Freundschaften geschlossen – mit Menschen, die sich um die Familie sorgen und versuchen zu helfen. Eine Freundin hat Seada kürzlich in die Ausländerbehörde begleitet. Sie sei schockiert, wie man mit den Menschen dort umgehe: „Die Angst der Leute, die dort auf den Fluren warten, die kann man regelrecht schmecken.“

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