: Frauen-Information zu Mutterschutz
■ Im Ostteil existiert noch viel Unklarheit über Mutterschutz und Erziehungsgeld, meint Sozialsenatorin Stahmer und bietet professionelle Aufklärung
Berlin. Schwangere und werdende Mütter Ost-Berlins sollen sich über ihre Rechte informieren, appellierte Sozialsenatorin Ingrid Stahmer (SPD). Bei vielen Schwangeren und jungen Müttern im Ostteil der Stadt bestehe offenbar noch viel Unklarheit über die Bundesgesetze zum Mutterschutz und zum Erziehungsgeld, die dort für alle Geburten seit Jahresanfang gelten.
Mutterschutz könne nur gewährleistet werden, wenn die betreffenden Frauen ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen, schreibt die Senatorin. Der Arbeitgeber muß die Schwangere für die ärztlichen Untersuchungen ohne Verdienstausfall freistellen und das Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit (LAfA) informieren.
Die Schutzfrist vor der Entbindung beträgt sechs Wochen und die Frist nach der Entbindung im Normalfall acht, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Leistungen in Höhe ihres bisherigen Nettoarbeitsentgeltes.
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf des vierten Monats nach der Entbindung dürfen Frauen in der Regel nicht gekündigt werden. Im Ausnahmefall muß sich der Arbeitgeber die Zustimmung des LAfA einholen. Im Zweifelsfalle sollen sich Frauen an diese Behörde (Drontheimer Straße 32, Berlin 65, Telefon 49930) wenden.
Für die Betreuung und Erziehung des Kindes im Anschluß an die Schutzfristen können Eltern bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates ihres Kindes Erziehungsurlaub nehmen. Im Regelfall beträgt das Erziehungsgeld, das beim Jugendamt des jeweiligen Bezirkes beantragt werden muß, 600 DM. Der Arbeitgeber muß spätestens vier Wochen nach der Geburt informiert werden, wenn dieser Erziehungsurlaub in Anspruch genommen werden soll. Während des Erziehungsurlaubs besteht der gleiche Kündigungsschutz wie beim Mutterschutz.
Für alle Geburten vor dem 1. Januar gilt weiterhin das bisherige DDR-Recht. adn
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