Miethai & Co: Ferienwohnung
■ Mietschutz mit Ausnahmen Von Sylvia Sonnemann
Bei Anmietung einer Ferienwohnung von einem Reiseveranstalter finden mietrechtliche Schutzvorschriften grundsätzlich keine Anwendung. Wird die Wohnung jedoch vom Eigentümer direkt angemietet, gelten im Regelfall die gesetzlichen Regelungen für Wohnraummiete. Für Mieterhöhungen finden dann also das Miethöhegesetz und für Kündigungen die Kündigungsschutzvorschriften des § 564b BGB Anwendung.
Anderes gilt jedoch, wenn eine Vermietung zu nur vorübergehendem Gebrauch vorliegt. Dieses wird angenommen, wenn für nur einen Urlaub eine Anmietung erfolgt, d. h. es darf sich um einen nur kurzen Zeitraum mit einem zeitlich vorab bestimmbaren Ende handeln. Die Vermietung z. B. für die Dauer eines Studiums fällt nicht unter den Rechtsbegriff des vorübergehenden Gebrauchs.
Eine zweite Ausnahme von der Anwendung mietrechtlicher Schutzvorschriften ist durch das Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz vom 1. Juni 1990 geschaffen worden: Ferienhäuser und -wohnungen werden hiernach vom mietrechtlichen Schutz ausgenommen, wenn sie vor dem 1. Juni 1995 überlassen wurden, in einem Ferienhausgebiet gelegen sind und der Vermieter die MieterInnen bei Vertragsabschluß auf die besondere Zweckbestimmung des Wohnraumes und der einhergehenden Ausnahme vom Kündigungsschutz hingewiesen hat.
Um eine solche Ferienwohnung handelt es sich dann, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt ist, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Liegt eine Ausnahme vom Mietrechtsschutz vor, kann der Vermieter ohne Angabe von Gründen kündigen; MieterInnen können sich hiergegen auch nicht auf Härtegründe berufen und der Kündigung widersprechen.
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