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Erschwerniszulage bei bei Umwelteinflüssen

Kassel (dpa) - Beschäftigte bei den Stationierungsstreitkräften, die belastenden Arbeitseinflüssen ausgesetzt sind, haben nach einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts Anspruch auf eine Erschwerniszulage. Das Arbeitsgericht gab damit in dritter Instanz acht Beschäftigten recht, geklagt hatten. Die Arbeitgeber müssen insgesamt 15.000 Mark Erschwerniszulage, das sind jeweils zehn Prozent des Stundenlohns, nachzahlen. Die Richter betonten, daß nach tarifrechtlicher Vereinbarung die Zulage bezahlt werden müsse für alle Tätigkeiten, die in besonderem Maße den Einflüssen von Schmutz, Rauch, Dämpfen, Giftstoffen, oder ähnlichem sowie Witterungseinflüssen ausgesetzt seien. (Az: 4 ARZ 549/87)

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