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Ein Studi-Ticket für den Zoo

betr.: „Studi-Tickets okay“, taz vom 31. 8. 00

Ein deutsches Gericht, und dann noch das oberste, hat es mal wieder geschafft, mein Rechtsverständnis „geringfügig zu verwirren“. Zwangsmitgliedschaften legalisiert! Dies sollte das Verfassungsgericht seinen Schutzbefohlenen aber mal erklären, so dass es verstanden werden kann.

Dies urteilt also: Möchte ich die Ausbildungsangebote einer Hochschule nutzen, zahle ich einen Semesterbeitrag. Daran ist nichts auszusetzen. Über die Höhe des Beitrags lässt sich streiten, da der Preis für das Studium ein politischer ist. Aber zum eigentlichen Beitrag können weitere „hinnehmbare“ Beträge gefordert werden, um Leistungen zu verkaufen, die zum eigentlichen Zweck nichts beitragen.

In diesem Fall handelt es sich um ein Ticket für den ÖPNV. Beim nächsten (noch hypothetischen) Fall handelt es sich vielleicht schon um die Eintrittskarte für das lokale Theater, ein Museum oder den Zoo, deren Abnahme zwangsweise und eben „hinnehmbar“ gefordert wird. Die nächste Hochschule fordert dann vielleicht die Zwangsmitgliedschaft bei der GEZ, die Abnahme des Stroms beim Hochschullieferanten oder die Zwangsmitgliedschaft bei einem bestimmten Online-Dienst. Wo ist die Grenze? Erst bei der allgemeinen Kopfsteuer für den ÖPNV?

Wenn im freien Markt eine Tankstelle auch Bier oder ein Kaffeeröster nebenbei Videorekorder verkauft, ist das ein Angebot, das man unabhängig vom eigentlichen Geschäftsziel nutzen kann. Verkauft die Tankstelle das Benzin nur noch zusammen mit Bier oder der Kaffeeröster seinen Kaffee nur noch zusammen mit dem Videorekorder, hat der Mitbewerber einen Kunden mehr. Bei „öffentlichen“ Angeboten dagegen gibt es selten Konkurrenz und somit praktisch kaum eine Wahlmöglichkeit. Hier steht die Verpflichtung des Staates seinen Bürgern gegenüber im Mittelpunkt.

Aber vielleicht hat das Verfassungsgericht einen völlig neuen Trend ausgelöst, und wir entscheiden demnächst vermehrt aufgrund der Zwangszusatzangebote: Mit Erwerb eines Fahrscheins der Straba-Linie 1 muss ich einen Hamburger erwerben, und der Wagen der Linie 1 hält dann auch regelmäßig 5 Minuten vor der Filiale des Hamburgerbräters zur Wahrnehmung des Konsums; mit dem erhöhten Fahrpreis der Linie 2 erwerbe ich einen Bon eines bekannten Software-Verkäufers. Mit 100 Bons „darf“ ich mir mein Büro-2001-Paket abholen.

Das Urteil des Verfassungsgerichts ist peinlich, aber leider höchstinstanzlich, was nicht heißt, dass das Angebot für ein ÖPNV-Semester-Ticket für 14 Mark eigentlich ein extrem gutes ist, wenn nur der Zwang nicht wäre. RALF KIEFER, Karlsruhe-Durlach

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